Informationen nach § 9 EnSikuMaV

Mit der Verordnung für kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen – kurz EnSikuMaV – will die Bundesregierung die Energieversorgung im kommenden Winter stärken. Die Verordnung gilt für insgesamt sechs Monate bis zum 28. Februar 2023 und soll Energieeinsparungen in öffentlichen und privaten Gebäuden durchsetzen. Wichtig für Sie: Für uns als Ihren Gasversorger regelt EnSikuMaV zusätzlich neue Informationspflichten zu Ihrem Gasverbrauch, den Energiekosten und Einsparpotenzialen.


§ 9 EnSikuMaV – das steht drin

Ziel der Information nach § 9 EnSikuMaV ist es, dass Verbraucher bereits zu Beginn der Heizperiode alle wichtigen Entwicklungen rund um Gasverbrauch und Heizkosten im Blick haben und ihre Einsparmöglichkeiten kennen. Das beinhaltet im Einzelnen:

  • Informationen zum Energieverbrauch und den Energiekosten der letzten Abrechnungsperiode
  • die zu erwartenden Energiekosten auf Basis der letzten Abrechnungsperiode und dem aktuell gültigen Preis für die Grundversorgung
  • das Einsparpotenzial, wenn die Raumtemperatur um 1 °C gesenkt wird

Berechnungsbeispiele für verschiedene Wohnungsgrößen

In den Tabellen finden Sie für typische Verbräuche unterschiedlicher Wohnflächen umfangreiche Informationen zum Gasverbrauch sowie den entsprechenden Gaskosten und Einsparpotenzialen. Die Berechnungen beruhen auf der Annahme, dass der Energieverbrauch um 6 % sinkt, wenn die Raumtemperatur um 1 °C reduziert wird.

Allgemeine Informationen nach § 9 EnSikuMaV

Hinweise:

A: sehr geringer Verbrauch
B: geringer Verbrauch
C: durchschnittlicher Verbrauch
D: überdurchschnittlicher Verbrauch

Die Angaben sind nicht allgemeingültig und sollen lediglich der Orientierung dienen. Ihre tatsächlichen Verbräuche und Kosten können davon erheblich abweichen. Bei den Vergleichsgruppen handelt es sich um einen bundesweiten Durchschnittswert, regionale Unterschiede können Abweichungen verursachen. Anwendungen im gewerblichen und beruflichen Bereich sowie Spezialfälle mit atypischem Verbrauchsverhalten oder Erdgasmobilität sind nicht berücksichtigt. Die Tabellen basieren u. a. auf dem Vorschlag des BDEW zur Anwendung von Kundengruppen und dem „Heizspiegel für Deutschland 2020“.

Die Berechnungsgrundlage ist der ab dem 1.November 2022 gültige Preis für die Grundversorgung.

Foto: Ingolf Hatz

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